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Highlights des Budgetmaßnahmengesetzes 2026

Juni 2026

Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 – aktuell in Form der Regierungsvorlage – sieht einige Neuerungen (oftmals Verschärfungen), insbesondere bei der Mitarbeiterprämie, vor. Ausgewählte Aspekte werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Steuerfreie Mitarbeiterprämie für 2026

Die steuerfreie Mitarbeiterprämie (sie unterliegt jedoch den übrigen Lohnabgaben und -beiträgen) wird auch für das Jahr 2026 verlängert, allerdings ist sie auf den Höchstbetrag von 500 € beschränkt (im Jahr 2025 waren es 1.000 €) und nur für Zulagen und Bonuszahlungen im Zeitraum Juli bis Dezember 2026 anwendbar. Auszahlungen im 1. Halbjahr 2026 sind explizit nicht begünstigt. Die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie ist an das Vorliegen einer "lohngestaltenden Vorschrift" geknüpft – hierbei handelt es sich um einen Kollektivvertrag sowie grundsätzlich auch um eine Betriebsvereinbarung wie unter gewissen Voraussetzungen um eine vertragliche Vereinbarung, die für alle Arbeitnehmer vorliegt. Werden 2026 sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung gewährt, sind insgesamt 3.000 € steuerfrei zu behandeln. Wie bisher muss die Mitarbeiterprämie eine Zahlung sein, die üblicherweise nicht gewährt wurde. Folglich darf es sich dabei nicht um eine Zahlung aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentlichen Gehaltserhöhungen handeln.

Preisauszeichnungsgesetz

Durch das Budgetmaßnahmengesetz 2026 sollen die Strafen bei Verstößen gegen die Preisauszeichnung erhöht und ein dreistufiges System eingeführt werden. Unter dem Motto "Beraten statt Strafen" wird bei Verstößen in einem ersten Schritt ein Verbesserungsauftrag erteilt. Wird diesem Auftrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen, folgt eine Geldstrafe für eine Verwaltungsübertretung von bis zu 2.500 € pro Produkt (maximal 10.000 €). Im Wiederholungsfall ist eine Strafe von 3.750 € pro Produkt (Maximum 15.000 €) vorgesehen. Das Prinzip "Beraten statt Strafen" kann danach erst wieder angewendet werden, wenn 12 Monate abgelaufen sind.

Nachschärfungen bei der Wegzugbesteuerung

Im Rahmen der Anwendung des Nichtfestsetzungskonzepts bei der Wegzugbesteuerung ist angedacht, dass der Steuerpflichtige (bzw. sein Rechtsnachfolger) der Abgabenbehörde jährlich nachweisen muss, dass hinsichtlich der nicht festgesetzten Abgabenschuld noch keine Veräußerung des Wirtschaftsguts oder Derivats erfolgt ist. Vorgesehen ist dabei der Nachweis bis zum 31.12.2026 für alle nach dem 31.12.2005 nicht festgesetzte Abgabenschulden, sofern der der ursprünglichen Nichtfestsetzung zugrunde liegende Betrag 100.000 € übersteigt.

Die jährliche Nachweispflicht für künftige Nichtfestsetzungen ist vorgesehen, wenn die anlässlich des Wegzugs bzw. der unentgeltlichen Übertragung der Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen ermittelten Einkünfte in einem Veranlagungsjahr insgesamt mehr als 100.000 € betragen. Die Verletzung dieser Nachweispflicht führt zu einer zwingenden Festsetzung der Steuerschuld für dieses Jahr. Sowohl der einmalige Nachweis für frühere Zeiträume als auch der wiederkehrende Nachweis können schriftlich oder über FinanzOnline ("sonstiges Anbringen") übermittelt werden und umfassen typischerweise Depotauszüge, Firmenbuchauszüge oder vergleichbare Bestätigungen.

Bild: © Adobe Stock – Irene Kulinchyk