Artikel zum Thema: GesbR

Meldeverpflichtung für bestimmte Honorarzahlungen gemäß § 109 a EStG

Januar 2003
Kategorien: Klienten-Info

Für taxativ angeführte Honorarzahlungen außerhalb eines Dienstverhältnisses, die nach dem 1. Jänner 2002 von Unternehmen geleistet werden, sind nach Ende des Kalenderjahres Mitteilungen an das Finanzamt zu übersenden. Dies trifft erstmals im Jahre 2003 für Zahlungen im Jahre 2002 zu.

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Mitteilungsverpflichtete
Unternehmen im Sinne des § 2 UStG (auch ausländische) sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (auch ohne Unternehmereigenschaft) unterliegen dieser Mitteilungsverpflichtung.

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Leistungserbringer
Darunter fallen natürliche Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, OEG, KG, KEG, GesbR, ARGE, Miteigentumsgemeinschaft) bei Personenvereinigungen besteht die Mitteilungspflicht nur hinsichtlich der Personenvereinigung und nicht hinsichtlich deren Mitgliedern.

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Mitteilungspflichtige Leistungen
Für die nachfolgend taxativ angeführten Honorarzahlungen besteht Mitteilungspflicht:

1) Mitglieder eines Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen
2) Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
3) Stiftungsvorstände
4) Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
5) Kolporteure und Zeitungszusteller
6) Privatgeschäftsvermittler
7) Funktionäre öffentlich rechtlicher Körperschaften, die Funktionsgebühren erhalten
8) Personen, die Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbringen und der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Anmerkung:
Eine nähere Definition, welche Personen im Einzelnen darunter fallen, sind im Detail den RZ 8304 bis 8311 EStR zu entnehmen. In folgenden Fällen vertritt das BMF nachstehende Rechtsansicht:
– Mitglieder des Sparkassenrates fallen unter Punkt 1, da sie eher eine überwachende als geschäftsführende Tätigkeit ausüben (BMF vom 30. August 2002)
Wertpapierdienstleister sind nicht nach Punkt 6 mitteilungspflichtig, sofern sie nicht unter Punkt 8 (freies Dienstverhältnis) fallen (BMF vom 25. Juni 2002)
Vermittler von KFZ-Käufern sind weder nach Punkt 2 noch nach Punkt 6 mitteilungspflichtig, sofern sie nicht unter Punkt 8 (freies Dienstverhältnis) fallen. (BMF vom 23. April 2002)
Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Mitteilungspflicht auch für eine ehemalige mitteilungspflichtige Tätigkeit (z.B. Folgeprovisionen aus einer ehemaligen Vertretertätigkeit) besteht.

Form der Mitteilung

Bis Ende Jänner des Folgejahres, mittels Formular E 18, wenn die Voraussetzungen für eine automatisch unterstützte Übermittlung nicht vorliegen.
Bis Ende Februar des Folgejahres, mittels elektronischer Übermittlung.
Die Mitteilung hat an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu erfolgen.

Bagatellgrenzen

Übersteigt das Gesamtnettoentgelt (ohne Umsatzsteuer) einschließlich Reisekostenersätze an eine Person p.a. nicht € 900,– bzw. für jede einzelne Leistung nicht € 450,–, kann die Mitteilung unterbleiben.

Auswirkung auf den Honorarempfänger

Die Mitteilungsverpflichteten haben an den Honorarempfänger eine gleichlautende Mitteilung auszustellen. Diese sind verpflichtet die betreffenden Honorare in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-Ausgabenrechnung gesondert auszuweisen. Bilanziert der Honorarempfänger und wird die Rechnung erst im Folgejahr bezahlt, entfällt in beiden Jahren die gesonderte Ausweispflicht (RZ 8317 EStR).

Sonderfall Aufsichtsratstantieme

Die von einer AG oder GesmbH an Aufsichtsratsmitglieder laut Gesellschafterbeschluss ausbezahlten Tantiemen fallen unter die Mitteilungspflicht. Zu beachten ist, dass nur eine natürliche Person Aufsichtsratsmitglied sein kann, die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat üben gemäß § 110 Abs. 3 ArbVG ihre Funktion ehrenamtlich aus und haben nur Anspruch auf Ersatz angemessener Barauslagen und nicht auf eine Tantieme. Für eine rechtswidrig ausbezahlte Tantieme drohen dem verantwortlichen Organ Haftungsfolgen. Eine Meldepflicht für trotzdem ausbezahlte Tantiemen wird wohl vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass die Auszahlung einer Aufsichtsratstantieme an die Muttergesellschaft rechtlich nicht möglich ist, da nur eine natürliche Person Aufsichtsratsmitglied sein kann. Eine derartige Auszahlung wird in der Regel als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet.
Die Honorare des Aufsichtsratsmitgliedes sind als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 22 Ziffer 2 EStG) zu versteuern und unterliegen der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

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