Artikel empfehlen

Wichtig – Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.boehaker.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Vorsteuerabzug aus vom Arbeitgeber ersetzten Kosten für Jahresnetzkarten


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Vorsteuerabzug aus vom Arbeitgeber ersetzten Kosten für Jahresnetzkarten

Mai 2010
Kategorien: Klienten-Info

Im Sozialbereich ist es häufig gängige Praxis, dass die Trägerorganisationen ihren im Außendienst tätigen Mitarbeitern die Kosten der von diesen zunächst privat angeschafften – aber für ihre berufliche Tätigkeit nützlichen – Jahreskarten ersetzen. Neben lohnsteuerlichen Fragen (Sachbezug) ist dabei auch die Frage des Vorsteuerabzugs von Bedeutung. Eine unlängst ergangene Entscheidung des UFS (28.12.2009, RV/1096-W/04) mahnt hinsichtlich des Vorsteuerabzugs beim Arbeitgeber zur Vorsicht. Nach Auffassung des UFS wurde in einem Berufungsverfahren der Vorsteuerabzug mangels Vorliegen von Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinn beim Arbeitgeber nämlich versagt. Dieser hatte als Beleg Kopien von den Jahresnetzkarten der Mitarbeiter vorgelegt. Nach § 11 Abs. 9 UStG gelten Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, als zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen, wenn sie neben dem Namen und der Anschrift des Beförderungsunternehmers auch das Entgelt und den Steuerbetrag (in einer Summe) und den Steuersatz enthalten. Auf den Jahrenetzkarten der Wiener Linien war jedoch nur der Name des Beförderungsunternehmers, nicht aber die übrigen Rechnungsmerkmale (Entgelt, Steuerbetrag, Steuersatz) enthalten.

Eine analoge Anwendung der in § 13 UStG normierten Möglichkeit den Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Nächtigungen zuzulassen, selbst wenn diese auf den Namen des Mitarbeiters (und nicht des Unternehmers) lauten, ist nach Ansicht des UFS auf Fahrtkosten nicht übertragbar.

Bild: © Eisenhans – Fotolia