Artikel zum Thema: Vermögensvorteil
Korruption – was ist strafbar?
Dieser Artikel soll einen groben Überblick über die wichtigsten strafrechtlichen Tatbestände hinsichtlich Korruption geben. Zu unterscheiden ist dabei in Korruption im öffentlichen Bereich und in der Privatwirtschaft.
Korruption im öffentlichen Sektor
Amtsmissbrauch
Nur ein Beamter, der in Vollziehung der Gesetze, also im hoheitlichen Bereich handelt, kann Amtsmissbrauch begehen, wobei Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage keine Beamten im Sinne des Gesetzes sind. Der Beamte missbraucht wissentlich und mit dem Vorsatz, einen anderen in seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften. Typische Beispiele aus der Rechtsprechung für Amtsmissbrauch sind die Bewilligung des Bauens im Grünland durch den Bürgermeister oder das Verraten einer bevorstehenden Kontrolle durch das Finanzamt oder das Arbeitsinspektorat. Der Strafrahmen für Amtsmissbrauch beträgt grundsätzlich sechs Monate bis fünf Jahre. Strafbar ist dabei nicht nur der Beamte, sondern auch jeder, der sich an der Tat beteiligt (z.B.: durch Anstiften oder Erteilen von Ratschlägen). Zu beachten ist, dass bereits die versuchte Anstiftung strafbar ist.
Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter
§ 304 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) lautet: Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit seiner Amtsführung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Amtsträger ist nach der gesetzlichen Definition jeder, der für Österreich, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation ein Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat oder sonst mit öffentlichen Aufgaben, einschließlich in öffentlichen Unternehmen, betraut ist. Ausgenommen sind Mitglieder österreichischer verfassungsmäßiger Vertretungskörper (Nationalrat, Bundesrat, Landtage). Der Begriff des Amtsträgers ist weiter als jener des Beamten. Er erfasst insbesondere auch die Privatwirtschaftsverwaltung, jenen Teil der Amtsführung also, der mit den Mitteln des Privatrechts erfüllt wird. Mit Schiedsrichter ist jeder Entscheidungsträger eines Schiedsgerichtes gemeint, das aufgrund eines Schiedsvertrages nach der Zivilprozessordnung entscheidet. Ein Vorteil kann materieller oder immaterieller Art sein. Vorsicht ist geboten, weil auch geringfügige Vorteile die Strafbarkeit auslösen. Als geringfügig gilt eine Grenze von ca. 100 €. Es muss jedoch ein Konnex, das heißt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Geben des Vorteils und einem konkreten Amtsgeschäft vorliegen. Der Vorteil muss ferner dazu geeignet sein, die Amtsführung zu beeinflussen. Von – wenn auch nur geringfügigen – Geldzuwendungen ist stets abzuraten. Es ist unerheblich, ob die Amtshandlung tatsächlich erfolgt.
§ 304 Absatz 2 StGB – das „Anfüttern“
Wesentlicher Unterschied zum oben angeführten Absatz 1 ist, dass hier der Vorteil nicht für ein konkretes Amtsgeschäft gewährt werden muss, sondern es genügt, dass die Vorteilsgewährung im Hinblick auf die Amtsführung gewährt wird. Es muss kein unmittelbarer Zusammenhang zu einem konkreten Amtsgeschäft vorliegen, sondern es reicht, wenn der Vorteil im Hinblick auf bloß mögliche zukünftige Amtsgeschäfte gegeben wird. Da hier der Konnex zu einer bestimmten Amtshandlung nicht nachgewiesen werden muss, ist besondere Vorsicht geboten. Andererseits lösen bloß geringfügige Vorteile hier keine Strafbarkeit aus. Das mehrmalige Geben, wenn auch nur geringfügiger Vorteile, kann Gewerbsmäßigkeit darstellen und damit strafbar sein. Zu erwähnen ist auch, dass der Absatz 2 nicht für ausländische Amtsträger gilt, sondern für österreichische Amtsträger oder Schiedsrichter, Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der EU oder für Gemeinschaftsbeamte.
Bestechung
Nicht nur die Geschenkannahme, sondern auch die aktive Bestechung ist strafbar. Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit seiner Amtsführung einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Erforderlich ist nach diesem Tatbestand ein konkreter Zusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Amtsführung.
Kein konkreter Zusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Amtsgeschäft muss vorliegen (hier ist wiederum das „Anfüttern“ wie oben beschrieben gemeint), wenn folgender Tatbestand erfüllt wird: Wer einem österreichischen Amtsträger oder Schiedsrichter, einem Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen EU-Mitgliedstaates oder einem Gemeinschaftsbeamten im Hinblick auf dessen Amtsführung einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Hier droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine Geldstrafe.
Korruption in der Privatwirtschaft
Im privaten Sektor ist das „Anfüttern“ nicht strafbar. Die Handlung muss ferner immer pflichtwidrig sein.
Untreue
Untreue bedeutet, dass jemand durch den Missbrauch einer ihm eingeräumten Befugnis einen anderen am Vermögen schädigt. Der Täter muss wissen, dass er seine Befugnis missbraucht. Paradebeispiel für Untreue ist der Bankdirektor, der einen Kredit an ein Unternehmen vergibt und dabei die internen Richtlinien der Bank verletzt. Der Kredit wird infolge Insolvenz des Unternehmens nicht zurückgezahlt. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sich der Täter bereichern will. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate oder Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren (falls der Vermögensschaden 50.000 € übersteigt).
Geschenkannahme durch Machthaber
Wenn keine Untreue vorliegt, kann dieses Delikt zur Anwendung kommen. Wer für die Ausübung einer ihm eingeräumten Befugnis einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen hat und diesen pflichtwidrig nicht abführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Strittig ist, ob sich der Geber des Vermögensvorteils auch strafbar macht.
Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte
Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Übersteigt der Wert des Vorteils 5.000 € ist der Täter mit bis zu drei Jahren zu bestrafen. Bedienstete sind Arbeitnehmer und Organmitglieder juristischer Personen. Beauftragte sind Personen, die berechtigt sind, das Unternehmen zu vertreten oder denen sonst Einfluss auf die betrieblichen Entscheidungen zukommt. Es gilt eine Geringfügigkeitsgrenze von rund 100 €, bei der keine Strafbarkeit eintritt. Die Strafverfolgung erfolgt nur über Privatanklage des Verletzten oder einer hierfür berechtigten Person. Übersteigt allerdings der Wert des Geschenks 5.000 €, hat die Staatsanwaltschaft von Amts wegen Ermittlungen einzuleiten. Auf den Eintritt eines Schadens kommt es nicht an.
Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
Spiegelbildlich zur passiven Bestechung ist auch die aktive Bestechung strafbar. Wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
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