Klienten-Info – Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig – Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.boehaker.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Kurz-Info: Nachversteuerung von geltend gemachten Sonderausgaben bei Verpfändung von Lebensversicherungen


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Kurz-Info: Nachversteuerung von geltend gemachten Sonderausgaben bei Verpfändung von Lebensversicherungen

März 2007
Kategorien: Klienten-Info

Eine Nachversteuerung der als Sonderausgaben geltend gemachten Prämien mit 30% tritt ein, wenn innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluss, eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche erfolgt. Um dies zu vermeiden, wird in der Regel stattdessen steuerschonend eine Vinkulierung der Versicherungssumme zu Gunsten des Gläubigers vereinbart. Allerdings kann eine einmal vereinbarte Verpfändung (die vom Versicherungsunternehmen an das Finanzamt gemeldet werden muss) nachträglich nicht in eine Vinkulierung mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden.
Eine Nachversteuerung unterbleibt ferner, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung (z.B. reine Risikovorsorge zwecks Absicherung einer Darlehensverbindlichkeit) abgetreten oder verpfändet werden oder der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Verpfändung infolge einer wirtschaftlichen Notlage (zwangsweise Abdeckung von außergewöhnlichen Belastungen – strenger Maßstab!) erfolgt ist. Die Prämienzahlungen ab dem Wegfall der Verpfändung im nachfolgenden Jahr sind jedoch wieder sonderausgabenbegünstigt. (UFS 30.5.2006, Rz 606ff LStRL).

Bild: © Ljupco Smokovski – Fotolia